Satzung 

der 

 Aktion Kinder im Königreich e.V.

  

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen

Aktion Kinder im Königreich.

  1. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda unter dem Zeichen VR 228 Fall:4 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 36103 Flieden.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) und die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§ 52 Abs. 2 Nr. 19 AO), insoweit vorrangig die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, vor allem Kinder und Jugendlicher sowie Heranwachsender. 
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 
  • die Vergabe von Fördermitteln an und zugunsten von betroffenen Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und Familien, z.B. im Krankheits- und Behinderungsfalle, Zuschüsse für Freizeitfahrten und Erholungsaufenthalte, die Anschaffung von notwendigem Lernmaterial etc. 
  • Durchführung von Informationsveranstaltungen,
  • Durchführung von Veranstaltungen, bei denen Kinder, Jugendliche und Heranwachsende ihre Talente und Begabungen nutzen und erproben können,
  • Unterstützungsleistungen für (soziale) Einrichtungen für die Durchführung von Projekten für benachteiligte Kinder, Jugendliche, Heranwachsende und Familien aus der Gemeinde Flieden.
  1. Die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel wird vom Verein kontrolliert. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Vereinsmitteln besteht nicht.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Aufgrund einstimmigen Votums des Vorstands können Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 
  1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder 
  2. schuldhaft gegen die Satzung des Vereins verstößt oder
  3. schuldhaft und beharrlich seine Mitgliederpflichten nicht wahrnimmt oder
  4. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. 

 Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, schriftlich zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor einer abschließenden Entscheidung im Rahmen einer Vorstandssitzung mitzuteilen.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben aktiv durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
  2. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 10,00 € im Kalenderjahr. Dem Mitglied steht es frei, einen höheren Beitrag zu leisten.
  3. Ehrenmitglieder sind auf schriftlichen Antrag an den Vorstand hin von der Erbringung von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass darunter der 1. Vorsitzende sein soll bzw. ein von ihm zu bestimmendes Vorstandsmitglied.
  3. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

 

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.

 

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung zur Förderung des Vereinszwecks Ausschüsse einzusetzen oder einen Beirat zu berufen. Diese haben die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Fragen des Vereins zu unterstützen und zu beraten.

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: 

  1. Änderungen der Satzung, die eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses nach § 14 bedürfen,
  2. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 
  3. Beschlüsse über Anträge des Vorstands und von Mitgliedern,
  4. Bestimmung von Vergütungshöhen im Rahmen einer Vorstandstätigkeit,
  5. die Genehmigung des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 
  6. die Auflösung des Vereins, die eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses nach § 14 bedarf,
  7. Festsetzung von Aufnahmegebühren und/oder Mitgliedsbeiträgen.

 

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, spätestens im dritten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Flieden durch den Vorstand. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift/eMail-Adresse/Telefonnummer des Mitglieds. 
  3. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
  2. Die nach § 13 ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Flieden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

 

Flieden, den 06. September 2022

  

 

 

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